Strafrecht
Sie sehen sich mit einem Strafverfahren konfrontiert.
Ein Strafverfahren bedeutet meistens die Sorge darüber, wie das Verfahren ausgehen wird. Aber auch andere Sorgen gehen mit einem Strafverfahren einher. "Was weiß mein soziales Umfeld über das Strafverfahren?" und ähnliche Fragen sind für den Betroffenen häufig quälend.
Der Betroffene hat häufig die Vorstellung, den Tatvorwurf, der gegen ihn erhoben wird, auszuräumen und bei der Ermittlungsbehörde alles klarzustellen. Hierbei übersehen die Betroffenen, dass bei der Ermittlungsbehörde zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung meistens ein großer Wissensvorsprung besteht. Die Ermittlungsbehörden haben meistens den Anzeigenerstatter und Zeugen bereits vernommen. Um sich wirksam gegen erhobene Vorwürfe zu verteidigen, benötigt ein Beschuldigter zunächst denselben Wissensstand wie die Ermittlungsbehörde.
Hierbei hilft ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt. Durch Einsicht in die Ermittlungsakte und Erörterung eines etwaigen strafrechtlich relevanten Verhaltens lässt sich eine Verteidigungsstrategie entwickeln, mit der ein bestmögliches Ziel erreicht werden kann. Um diese Möglichkeit nicht zu verspielen, ist dringend davon abzuraten, vorschnell gegenüber der Ermittlungsbehörde Äußerungen abzugeben.
Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat das Recht, sich nicht zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu äußern. Dies darf nicht zum Nachteil eines Beschuldigten gewertet werden. Jeder Beschuldigte hat insbesondere auch das Recht darauf, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Unsere Kanzlei hat seit vielen Jahren einen Arbeitsschwerpunkt im Strafrecht. Ihr Ansprechpartner für das Strafrecht in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Jörn Menzel. Er vertritt Sie im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft und übernimmt ihre Verteidigung in strafgerichtlichen Verfahren.
Wir beraten Geschäftsführer und andere Führungskräfte zur Umsetzung einer wirksamen Compliance-Strategie zur Vermeidung strafbaren Verhaltens und übernehmen Verteidigungen in Bereichen mit Unternehmensbezug in steuerstrafrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Bereichen
Termine könne an allen Standorten der Bürogemeinschaft Menzel & Partner und Schwarz Schilling & Collegen vereinbart werden.
Zuständiger Anwalt
Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Büro- und Geschäftsräumen stellen starke Grundrechtseingriffe dar. Aus diesem Grund muss regelmäßig ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Gerichts vorliegen. Lediglich bei Gefahr in Verzug dürfen die Ermittlungsbehörden Durchsuchungen ohne vorherige richterliche Durchsuchung durchführen.
Sie haben auch während einer Durchsuchung ein Recht darauf einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser berät, ob Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss oder die Durchsuchungsmaßnahme eingelegt werden sollten.
Auch nach Beendigung der Durchsuchung können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Somit gilt auch bei einer Hausdurchsuchung: „Schweigen ist die beste Verteidigung“.
Erscheint man als Angeklagter nicht vor Gericht, oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, können Strafverfahren durch den Erlass eines Strafbefehls beendet werden. Dieser hat die Rechtswirkungen eines gerichtlichen Urteils. Besonders wichtig ist, dass ein Strafbefehl nur innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist angegriffen werden kann.
Sie sollten deshalb umgehend mit einem strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Nach einem Urteil besteht die Möglichkeit, durch Einlegung eines Rechtsmittels eine Neuverhandlung der Angelegenheit oder jedenfalls eine Prüfung der Entscheidung auf Rechtsfehler zu erreichen.
Erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte können mit der Berufung angefochten werden. Daraufhin wird das zuständige Landgericht die Angelegenheit vollständig neu verhandeln.
Die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte können nur durch die Revision auf Rechtsfehler überprüft werden.
Im Falle einer gewünschten Rechtsmitteleinlegung sollten Sie einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen.
Beachten Sie vor allem, dass eine Berufung oder Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss und dass teilweise formelle Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsmittel geknüpft sind.