Strafrecht

Sie sehen sich mit einem Strafverfahren konfrontiert.

Ein Strafverfahren bedeutet meistens die Sorge darüber, wie das Verfahren ausgehen wird. Aber auch andere Sorgen gehen mit einem Strafverfahren einher. "Was weiß mein soziales Umfeld über das Strafverfahren?" und ähnliche Fragen sind für den Betroffenen häufig quälend.

Der Betroffene hat häufig die Vorstellung, den Tatvorwurf, der gegen ihn erhoben wird, auszuräumen und bei der Ermittlungsbehörde alles klarzustellen. Hierbei übersehen die Betroffenen, dass bei der Ermittlungsbehörde zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung meistens ein großer Wissensvorsprung besteht. Die Ermittlungsbehörden haben meistens den Anzeigenerstatter und Zeugen bereits vernommen. Um sich wirksam gegen erhobene Vorwürfe zu verteidigen, benötigt ein Beschuldigter zunächst denselben Wissensstand wie die Ermittlungsbehörde.

Hierbei hilft ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt. Durch Einsicht in die Ermittlungsakte und Erörterung eines etwaigen strafrechtlich relevanten Verhaltens lässt sich eine Verteidigungsstrategie entwickeln, mit der ein bestmögliches Ziel erreicht werden kann. Um diese Möglichkeit nicht zu verspielen, ist dringend davon abzuraten, vorschnell gegenüber der Ermittlungsbehörde Äußerungen abzugeben.

Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat das Recht, sich nicht zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu äußern. Dies darf nicht zum Nachteil eines Beschuldigten gewertet werden. Jeder Beschuldigte hat insbesondere auch das Recht darauf, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Unsere Kanzlei hat seit vielen Jahren einen Arbeitsschwerpunkt im Strafrecht. Ihr Ansprechpartner für das Strafrecht in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Jörn Menzel. Er vertritt Sie im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft und übernimmt ihre Verteidigung in strafgerichtlichen Verfahren.

Wir beraten Geschäftsführer und andere Führungskräfte zur Umsetzung einer wirksamen Compliance-Strategie zur Vermeidung strafbaren Verhaltens und übernehmen Verteidigungen in Bereichen mit Unternehmensbezug in steuerstrafrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Bereichen

Termine könne an allen Standorten der Bürogemeinschaft Menzel & Partner und Schwarz Schilling & Collegen vereinbart werden.

Zuständiger Anwalt

Hausdurchsuchung

Haus­durch­suchung und die Durch­suchung von Büro- und Geschäfts­räumen stellen starke Grund­rechts­eingriffe dar. Aus diesem Grund muss regel­mäßig ein Durch­suchungs­beschluss des zustän­digen Gerichts vorliegen. Lediglich bei Gefahr in Verzug dürfen die Ermittlungs­behörden Durch­suchungen ohne vorherige richter­liche Durch­suchung durch­führen.

Sie haben auch während einer Durch­suchung ein Recht darauf einen Rechts­anwalt zu konsul­tieren. Dieser berät, ob Rechts­mittel gegen den Durch­suchungs­beschluss oder die Durch­suchungs­maßnahme eingelegt werden sollten.

Auch nach Beendigung der Durch­suchung können noch Rechts­mittel eingelegt werden. Somit gilt auch bei einer Haus­durch­suchung: „Schweigen ist die beste Verteidigung“.

Strafbefehl

Erscheint man als Angeklagter nicht vor Gericht, oder auf Antrag der Staats­anwalt­schaft, können Straf­verfahren durch den Erlass eines Straf­befehls beendet werden. Dieser hat die Rechts­wirkungen eines gericht­lichen Urteils. Besonders wichtig ist, dass ein Straf­befehl nur inner­halb der zweiwöchigen Einspruchs­frist ange­griffen werden kann.

Sie sollten deshalb umgehend mit einem straf­rechtlich erfah­renen Rechts­anwalt Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Berufung und Revision

Nach einem Urteil besteht die Möglichkeit, durch Einlegung eines Rechts­mittels eine Neuver­handlung der Angele­genheit oder jedenfalls eine Prüfung der Entscheidung auf Rechts­fehler zu erreichen.

Erst­instanz­liche Urteile der Amts­gerichte können mit der Berufung angefochten werden. Daraufhin wird das zuständige Land­gericht die Angele­genheit voll­ständig neu verhandeln.

Die erst­instanz­lichen Urteile der Land­gerichte können nur durch die Revision auf Rechts­fehler überprüft werden.
Im Falle einer gewünschten Rechts­mittel­einlegung sollten Sie einen im Straf­recht erfahrenen Rechts­anwalt mit ihrer Vertei­digung beauf­tragen.

Beachten Sie vor allem, dass eine Berufung oder Revision inner­halb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss und dass teil­weise formelle Anfor­derungen an die Wirk­samkeit des Rechts­mittel geknüpft sind.